Pflegereform 2022 – Das ändert sich ab 1. Januar

Im Juni 2021 hatte der Bundestag eine neue Pflegereform beschlossen (BESTE JAHRE berichtete in der Ausgabe 07/2021 darüber). Einige der Regelungen traten im Anschluss sofort in Kraft, die meisten folgen jedoch zum 1. Januar 2022. Das entsprechende Gesetz sieht unter anderem vor, dass Heimbewohner/innen finanziell entlastet und Pflegekräfte besser bezahlt werden sollen. BESTE JAHRE klärt über die wichtigsten Veränderungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf.

Zuschüsse zu den Pflegekosten im Heim

Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten ab 1. Januar 2022 einen „Leistungszuschlag“ auf den zu zahlenden Eigenanteil an den Pflegekosten. Für Heimbewohner/innen mit Pflegegrad 2-5 beträgt der Leistungszuschlag

  • 5% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres
  • 25% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 45% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 70% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 36 Monate im Heim leben.

Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als voll angerechnet.

 

Achtung: Bezuschusst werden nur die pflegebedingten Aufwendungen. Weiterhin nicht bezuschusst werden die weiteren, teilweise erheblichen Kosten für die Bewohner/innen, wie Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die Ausbildungsumlage und die Investitionskosten. So bringt die eilig verabschiedete Pflegereform langfristig keine wirkliche Entlastung, denn ab 2022 ist mit steigenden Personalkosten für Pflegekräfte durch die Tarifbindung von Pflegeeinrichtungen zu rechnen. Es ist damit zu rechnen, dass die Entlastungen so gering ausfallen, dass bereits in zwei Jahren wieder das heutige Durchschnittsniveau der Eigenanteile von über 2.100 Euro erreicht sein wird.

 

Kurzzeitpflegebetrag und Pflegesachleistungen werden angehoben

Die neue Pflegereform sieht finanzielle Entlastungen für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 vor, die in den eigenen vier Wänden durch einen Pflegedienst versorgt werden. Ab dem 1. Januar 2022 werden Beträge für Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege erhöht.

Pflegesachleistungen werden um 5 Prozent erhöht:

  • Pflegegrad 2: ab 1. Januar 2022 724 Euro statt bisher 689 Euro
  • Pflegegrad 3: ab 1. Januar 2022 1363 Euro statt bisher 1298 Euro
  • Pflegegrad 4: ab 1. Januar 2022 1693 Euro statt bisher 1612 Euro
  • Pflegegrad 5: ab 1. Januar 2022 2095 Euro statt bisher 1995 Euro

Die Leistungen der Kurzzeitpflege steigen um 10 Prozent von 1612 Euro pro Kalenderjahr auf 1774 Euro pro Kalenderjahr. Um die Anhebung zu erhalten, müssen pflegebedürftige Menschen keinen separaten Antrag stellen.

Die Beträge für das Pflegegeld werden hingegen nicht angehoben.

 

Übergangspflege im Krankenhaus

Die Übergangspflege ist ein im Juli 2021 neu geschaffenes Angebot. Allerdings müssen hier noch Einzelheiten vom GKV- Spitzenverband geregelt werden. Bis dahin können Verbraucher/innen diesen Anspruch noch nicht geltend machen.

Die Übergangspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung nicht oder nur mit erheblichen Aufwand sichergestellt werden kann. Das kann zum Beispiel sein, wenn häusliche Krankenpflege, eine Rehabilitationsbehandlung, Kurzzeitpflege oder weitere Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Verhinderungspflege, Tagespflege, oder andere) nicht verfügbar sind.
Hier können Betroffene in dem Krankenhaus, in dem sie ihre Behandlung erhalten haben, für bis zu zehn Tage eine Übergangspflege in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.

Unser Tipp: Betroffene sollten frühzeitig mit dem Sozialdienst im Krankenhaus oder mit der Krankenkasse in Kontakt treten, um offene Fragen zur Übergangspflege zeitnah zu klären. Um Irritationen bei der Beantragung zu vermeiden, denken Sie bitte daran, dass die Krankenkasse des Betroffenen und nicht die Pflegekasse für die Übergangspflege zuständig ist.

 

Kostenerstattung nach dem Tod des Pflegebedürftigen

Bisher erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des versicherten Pflegebedürftigen. Das hat bei der Verhinderungspflege oft dazu geführt, dass vorfinanzierte Ersatzpflegeaufwendungen nicht mehr mit der Pflegekasse abgerechnet werden konnten, wenn nicht vor dem Tod der versicherten Person ein Antrag gestellt worden war. Mit der Gesetzesänderung haben die Angehörigen nun 12 Monate Zeit, um Abrechnungen vorzulegen.
Es gilt aber weiterhin: Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Pflegekasse. Die erweiterte Regelung gilt nur für den Fall des Todes.

 

Umwandlung von Pflegesachleistungen auch ohne Antrag möglich

Wie bisher können Sie einen Teil der Pflegesachleistungsbeträge für nach Landesrecht anerkannte Entlastungsleistungen nutzen. Bisher mussten Sie dies aber bei der Pflegekasse beantragen. Dies hat sich nun geändert. Nunmehr können Sie bis zu 40 Prozent der ungenutzten Pflegesachleistungsbeträge ohne vorherigen Antrag für Entlastungsleistungen verwenden.

 

 

 

Autor: Elke Swoboda-Ruf

Bildquellen:

  • pflegereform-2022: Verbraucherzentrale Bayern, Bundesgesundheitsministerium, pixabay

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