Unwirksamkeit eines Testaments wegen mangelnder Bestimmtheit

Das Testament einer Erblasserin wurde als unwirksam erklärt, da die Formulierung zur Einsetzung des Alleinerben unbestimmt blieb. Die Aussage, dass die Person, die sie bis zu ihrem Tod pflegt und betreut, das gesamte Vermögen erben soll, wurde als zu vage bewertet und führte zur Ungültigkeit des Testaments.

Das OLG München stellte fest, dass die testamentarische Verfügung keine eindeutige Identifizierung der Person ermöglichte, die als Erbe eingesetzt werden sollte. Obwohl die Erblasserin eine spezifische Person im Testament erwähnte, die sie betreut hatte, führte dies nicht zwangsläufig zu deren Erbeinsetzung, da sich die Pflegesituation im Laufe der Zeit verändert hatte.

Die Richter argumentierten, dass die Begriffe „pflegt und betreut“ zu unklar und mehrdeutig waren. Es war nicht klar definiert, ob es sich um eine formale Betreuung oder um tatsächliche Pflege handelte und ob diese über einen längeren Zeitraum erfolgte.

Das Gericht betonte, dass es bei der Auslegung eines Testaments darauf ankommt, den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln. In diesem Fall konnte der tatsächliche Wille der Erblasserin nicht eindeutig festgestellt werden, und somit wurde das Testament aufgrund seiner Unbestimmtheit für ungültig erklärt.

(OLG München, Beschluss v. 25.9.2023, 33 Wx 38/23e)

Quelle/Foto: freepik, Haufe

Bildquellen:

  • IHR RECHT – Erbrecht 2024: adobestock butch, Akademische Arbeitsgemeinschaft GmbH

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