Kurzzeitpflege & Verhinderungspflege

Auch pflegende Angehörige brauchen eine Auszeit

Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause pflegen, gönnen sich selten eine Auszeit. Doch auch sie brauchen Urlaub. Genau dafür hat der Gesetzgeber die so genannte Verhinderungspflege vor vielen Jahren geschaffen und sie mit der Pflegereform 2021 sogar noch verbessert. Erfahren Sie hier alle wichtigen Informationen dazu.

Die Verhinderungspflege ist eine Urlaubs- oder auch Krankheitsvertretung für eine private Pflegeperson. Das heißt: Ganz gleich ob man für längere Zeit in den Urlaub fährt oder erkrankt, die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt in solchen Fällen, in denen die Pflegeperson befristet  ausfällt, Verhinderungspflege (Ersatzpflege) von bis zu 1.612 Euro jährlich. Sie springt aber auch bei einer stundenweisen Verhinderung ein, zum Beispiel für einen Kino- oder Arztbesuch. Die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege werden für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr gezahlt, sofern die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der ersten Verhinderungspflege bereits seit sechs Monaten gepflegt hat, auch wenn zu dieser Zeit nur Pflegegrad 1 vorlag oder noch keine Einstufung erfolgt ist. Zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege muss allerdings Pflegegrad 2 vorliegen.

Wer zählt zu einer privaten Pflegeperson?
Eine Pflegeperson ist jemand, der den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Dies können Angehörige (z.B. Ehefrau, Tochter, Sohn), aber auch Nachbarn oder Freunde sein.

Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege kombinieren

Pflegebedürftige, die Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege haben, benötigen diese zustehenden Leistungen nicht immer vollständig. Sie können aber die Verhinderungspflege mit den Leistungen der Kurzzeitpflege kombinieren. Wer also die Leistungen der Kurzzeitpflege nicht in vollem Umfang benötigt, kann sich diese auf die Verhinderungspflege anrechnen lassen und umgekehrt.

Wer die Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege kombiniert, hat Anspruch auf

  • Zusätzlich bis zu 50 % des Leistungsanspruches aus der Kurzzeitpflege (sofern dieser noch nicht ausgeschöpft wurde).
  • Das bedeutet: Zusätzlich zu den 1.612 Euro Verhinderungspflege können noch bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, also insgesamt maximal 2.418 Euro.
  • Dieser Anspruch gilt für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5

Wer die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege verrechnen möchte, hat Anspruch auf

  • Erhöhung der Kurzzeitpflege von 4 auf maximal 8 Wochen.
  • 1.612 Euro Kurzzeitpflege plus bis zu 100 % der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro = Maximal 3.224 Euro.
  • Dieser Anspruch gilt für Personen mit einem Pflegegrad 2 bis 5.

 

Für den Antrag auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege bieten viele Pflegekassen ein Formular auf ihrer Website an, alternativ kann auch ein formloser Antrag durch den Versicherten oder einer von ihm bevollmächtigten Person bei der Pflegekasse gestellt werden.

Bildquellen:

  • verhinderungspflege_kurzzeitpflege: freepik

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