Wann ist ein Reiserücktritt wegen Corona kostenlos?

BGH Urteile zu Pauschalreisen

Corona hat die Urlaubspläne vieler Menschen platzen lassen. Unzählige Reisen wurden storniert – aber nicht immer geht das ohne finanzielle Verluste. Letztlich kommt es auf die Umstände im Einzelfall an, zeigt der BGH in drei ausgewählten Fällen. Als Faustformel gilt: Je konkreter die Infektionsgefahr, umso eher ist ein kostenfreier Rücktritt möglich.

Gerade in den ersten Corona-Monaten sind viele Urlauber von ihren Buchung zurückgetreten – wann geht das kostenlos, wann werden Stornogebühren fällig? Pauschal beantworten lässt sich das nicht, wie die ersten Urteile des BHS der letzten Wochen zeigten.

Fall I

Eine 84-Jährige hatte für Juni 2020 eine Donau-Kreuzfahrt für 1.600€ gebucht. Zwei Wochen vor Abfahrt trat sie wegen der Corona-Pandemie von der Reise zurück. Auch wegen ihres hohen Alters ging die Frau davon aus, sie wäre durch die räumliche Nähe bei einer Flusskreuzfahrt besonders gefährdet gewesen. Der Reiseveranstalter hielt an der Kreuzfahrt fest (u.a. mit einem Hygienekonzept und mit einer verringerten Teilnehmerzahl) und wollte von der Frau 85 Prozent Stornogebühren.

Die Entscheidung: Die Frau muss nichts bezahlen. Ihr Alter kann zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Denn zum Zeitpunkt der Buchung sei es völlig egal gewesen, in der Pandemie aber plötzlich zum Risikofaktor geworden. Der Veranstalter muss die Stornokosten erstatten (Az. X ZR 66/21).

Wichtig: Darauf können sich keine Senioren berufen, die noch nach Ausbruch der Pandemie eine Reise gebucht haben. Hier dürften die Gerichte davon ausgehen, dass sie wussten, worauf sie sich einlassen.

 

Fall II

Ein Mann hatte für zwei Erwachsene und ein Kind für Juli 2020 eine Pauschalreise für 3.500€ nach Mallorca gebucht. Anfang Juni erklärte der Mann den Rücktritt. Das gebuchte Hotel war damals »pandemiebedingt nicht geöffnet«. Es machte auch im Juli nicht wieder auf.

Die Entscheidung: Der BGH stellte fest, das geschlossene Hotel allein ist kein Grund, dem Mann die Stornogebühren zu erlassen. In derselben Anlage gab es noch ein zweites Hotel einer besseren Kategorie – der Veranstalter hätte also die Möglichkeit gehabt, der Familie eine Alternative anzubieten. Das zuständige Landgericht muss sich den Fall jetzt noch einmal anschauen. Denn aus dem bisherigen Urteil geht auch nicht klar genug hervor, wie sonst die Corona-Lage am Urlaubsort war. Deshalb verwies der BGH den Streit zur weiteren Prüfung an das Landgericht Düsseldorf zurück (Az. X ZR 84/21).

 

Fall III

Ein Mann hatte für August 2020 eine Ostsee-Kreuzfahrt gebucht zu einem Gesamtpreis von mehr als 8.000€ und etwa 3.200€ angezahlt. Ende März 2020 trat er vom Vertrag zurück. Zu diesem Zeitpunkt gab es eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts vor »nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland«. Im Juli sagte der Veranstalter die Kreuzfahrt komplett ab. Von dem Kunden behielt er einen Teil der Anzahlung ein.

Die Entscheidung: Die BGH-Richter neigen dazu, in solchen Fällen auch die nachträgliche Entwicklung zu berücksichtigen. Sie meinen, dass man sich nicht nur den Zeitpunkt des Rücktritts anschauen kann. Für Pauschalreisen gibt es allerdings in einer EU-Richtlinie einheitliche Regeln. Der Senat will deshalb zunächst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu dem Aspekt abwarten. Der Rechtsstreit wurde bis zu dieser Entscheidung ausgesetzt (Az. X ZR 3/22).

Bildquellen:

  • reisruecktritt corona: Akademische Arbeitsgemeinschaft GmbH, ADAC, freepik

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