Zwei Testamente – Welches ist maßgebend?

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Wenn es im Falle eines Erbfalls mehrere Testamente gibt, stellt sich die Frage, welches davon als das rechtskräftige und verbindliche Dokument gilt. Gemäß § 2258 BGB hat grundsätzlich das neueste testamentarische Dokument zeitlichen Vorrang.

Der Fall: Ein Erblasser, der kinderlos war und geschieden ist, hatte im Jahr 2020 mehrere letztwillige Verfügungen niedergeschrieben. Das erste Testament wurde am 18. Juni 2020 erstellt und beim Amtsgericht amtlich hinterlegt. Jedoch hatte der Erblasser es kurze Zeit später wieder aus der Verwahrung genommen. Das zweite Testament wurde am 12. Juni 2020 datiert und inhaltlich unterschied sich dieses von dem ersten Testament. Die potenziellen Erben stritten nun darüber, welche Version rechtsverbindlich sei.

Das Urteil: Das Amtsgericht Bamberg, welches mit diesem Fall befasst ist, hat in seinem Beschluss einige grundlegende Prinzipien in Bezug auf die Existenz mehrerer Testamente erläutert. Zum einen wird die Wichtigkeit der Datumsangabe auf einem Testament betont. Das angegebene Datum besitzt eine starke Vermutung seiner Richtigkeit. Das bedeutet, dass Erben, die ein vermeintlich anderes Datum in Frage stellen, diese Annahme widerlegen und den Nachweis für ein alternatives Datum erbringen müssen.

Des Weiteren wird geklärt, wie im Fall eines ersten Testaments, gefolgt von einem zweiten Testament, das das erste auf den ersten Blick ungültig macht, jedoch später selbst widerrufen wird, zu verfahren ist. Gemäß § 2258 Abs. 2 BGB wird in einem solchen Szenario festgelegt, dass das erste Testament wieder seine Gültigkeit erhält. In dem Fall, der vor dem Amtsgericht Bamberg verhandelt wurde, behaupteten die Erben, der Erblasser habe dies nicht beabsichtigt. Wer diese Behauptung aufstellen möchte, muss beweisen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Widerrufs des zweiten Testaments ausdrücklich nicht die Absicht hatte, dass das erste Testament wieder in Kraft tritt.

Entscheidung des Amtsgerichts Bamberg vom 8. Juli 2022, Aktenzeichen: RV VI 1123/21

Bildquellen:

  • IHR RECHT – Erbrecht 2024: adobestock butch, Akademische Arbeitsgemeinschaft GmbH

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